Für den laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber sind jedoch die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Lohnsteuerklassen maßgebend. Ehegatten können nach bisherigem Recht zwischen den Steuerklassenkombination IV / IV und III/V zu wählen. Diese Steuerklassenkombinationen haben den Nachteil, dass sie zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Steuerbelastung zwischen den Ehepartnern führen. Die Wahl der Steuerklassen kann jährlich ausgeübt und auch unterjährig verändert werden. Bei etwa gleich hohen Arbeitslöhnen wurde die Steuerklassenkombination IV / IV gewählt. Dadurch wurden beide Ehegatten wie Alleinstehende besteuert. Bei der Einkommensteuerveranlagung wurde dann die zu viel entrichteten Steuern erstattet oder zu wenig gezahlte Steuer nachgefordert. Bei stark unterschiedlichen Arbeitslöhnen wurde für den besser verdienenden Ehegatten die Steuerklasse III gewählt. Dies war zweckmäßig, wenn er oder sie mehr als zwei Drittel des Familieneinkommens erzielte. Der Lohnsteuerabzug war dann bei ihm/ihr sehr niedrig. Bei dem anderen Ehegatten führte aber die Steuerklasse V zu einer sehr hohen, demotivierenden Steuerbelastung. Bei solchen Paaren mit stark unterschiedlichen Einkommen kam es durch die bisherigen Steuerklassenkombinationen bei der Einkommensteuerveranlagung häufig zu unangenehmen Nachzahlungen bzw. zu erfreulichen Erstattungen von im Laufe des Jahres zu viel gezahlten Steuern.
Zukünftige Wahlmöglichkeiten
der Lohnsteuerklassen:
Diese beiden Steuerklassenkombinationen wird es auch zukünftig geben. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber jedoch eine zusätzliche Möglichkeit für den Lohnsteuerabzug geschaffen. Ab dem Jahr 2010 kann auch das sogenannte Faktorverfahren gewählt werden. Dieses soll die verzerrende Wirkung der Steuerklassenkombination III/V aufheben. Die Anwendung des neuen Faktorverfahrens ist in der Regel nur bei Ehepaaren mit unterschiedlich hohen Einkommen sinnvoll. Bei Ehepaaren mit relativ gleichbleibendem Einkommen über das Jahr kann die voraussichtliche Jahreslohnsteuer mit dem Faktorverfahren relativ genau bestimmt und im Lohnabzugsverfahren berücksichtigt werden.
Aber auch das Faktorverfahren kann zu Nachzahlungen führen, wenn sich im Laufe des Jahres die Einkommensverhältnisse des Ehepaares deutlich ändern. Beispiele dafür sind Lohnerhöhungen oder wenn einer oder beide Partner variable Lohnbestandteile beziehen. Außerdem kann das Faktorver-fahren auch Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen haben, da diese in der Regel vom Nettoeinkommen berechnet werden. Hier sind als Beispiele das Elterngeld oder das Arbeitslosengeld zu nennen. Daher sollten sich die Partner überlegen, welche Steuerklassenkombination für sie im Einzelfall am günstigsten ist. Soweit sich durch die Wahl der Steuerklassen im laufenden Lohnsteuerabzug Schwankungen der Lohnsteuerbelastung ergeben, wird dies wie bei den beiden anderen Lohnsteuerklassenkombinationen in der Einkommensteuerveranlagung wieder ausglichen. Insgesamt, d.h. beide Ehepartner zusammen auf das Kalenderjahr bezogen, erhalten die Steuerbürger durch die verschiedenen Wahlmöglichkeiten der Steuerklassen nicht mehr „netto vom brutto“. Jedoch können Nachzahlungen oder Steuererstattungen durch die entsprechende Wahl der Steuerklassen gering gehalten werden.
Faktorermittlung
Der Faktor ist ein Multiplikator, der auf den Lohnsteuerkarten eingetragen wird. Dieser wird vom Finanzamt wie folgt errechnet:
Im ersten Schritt wird die voraussichtliche Jahreslohnsteuer für jeden Ehepartner getrennt nach ihrem voraussichtlichen Bruttoarbeitslohn und der Steuerklasse IV ermittelt. Die Summe der Lohnsteuer beider Ehepartner ist die Ausgangsgröße X.
Im zweiten Schritt wird als weitere Rechengröße die voraussichtliche Einkommensteuer der Ehepartner nach dem Splittingtarif ermittelt. Dies ist die Rechengröße Y.
Im dritten Schritt wird der auf der Lohnsteuerkarte einzutragende Faktor durch Division von Y durch X berechnet.
Die Steuerberechnungen erfolgten nach dem Lohnsteuertarif bzw. der Splittingtabelle 2009. Nicht berücksichtigt sind Kinderfreibeträge, Werbungskosten über 920 Euro, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Die Werte sind auf volle Euro gerundet.
Antragsverfahren
Für die Anwendung des Faktorverfahrens ist ein Antrag beim Finanzamt zu stellen. Der Antrag kann – wie der Antrag auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt des Ehepaares. Der Antrag muss von beiden Ehepartnern gemeinsam gestellt werden. Dazu müssen die Ehepartner ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne aus dem Dienstverhältnis erklären. Das Finanzamt trägt den errechneten Faktor auf den Lohnsteuerkarten der Ehepartner ein. Danach nimmt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vor. Weiterhin ist zu beachten, dass nach Anwendung des Faktorverfahrens, eine Einkommensteuerveranlagung durch geführt werden muss (Pflichtveranlagung!).

