Die Gerichte sprechen mittlerweile den Passanten, die auf ungeräumten Bürgersteigen oder sonstigen Verkehrswege stürzen, regelmässig nicht unerhebliche Schadensersatzbeträge zu.
Wie Sie das verhindern können:
Wann muss ich streuen? Der zeitliche Rahmen der Räum- und Streupflicht ist meistens durch landesrechtliche Vorschriften festgelegt, die sich an den Vorgaben der Rechtssprechung orientieren. Die Kernzeit ist von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends. Vermieter müssen in regelmässigen Abständen das Streuen wiederholen.
Wo muss ich streuen? Der räumliche Umfang des Streuens kann sich nicht ausgesucht werden. Hat man z.B. das Pech, dass das eigene Grundstück an mehrere Straßen grenzt, so ist man für alle Gehwege zuständig. Das LG Brandenburg hat in einem Verfahren entschieden, dass es nicht ausreicht, den Bereich zu räumen, in dem der Eingang des Objektes liegt. Selbst Bereiche die durch Böschungen oder Mauern vom Grundstück getrennt liegen, müssen demzufolge gestreut werden.
Womit darf ich streuen? Normalerweise reichen Split oder Granulat aus. Lediglich unter besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei einem starken Gefälle kann der Einsatz von Salz geboten sein. Grundsätzlich sollte Salz so wenig wie möglich zum Einsatz kommen, da es i.d.R. nicht umweltschonend ist.
Darf ich Warnschilder aufstellen? Natürlich – aber es befreit in keiner Form von der Räum – und Streupflicht. Auch hierzu gab es schon OLG Urteile, die immer zum Nachteil des Räumpflichtigen ausgefallen sind.
Kann ich die Streupflicht übertragen? Im Falle einer vermieteten Immobilie kann die Winterpflicht durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt werden. Dem Vermieter verbleibt aber seine Überwachungspflicht. Er ist dafür verantwortlich, dass die Mieter die Streupflicht auch ordnungsgemäß ausüben. Kommt der „kontrollierte und überwachte“ Mieter dann seiner Räum- und Streupflicht nicht nach, ist dieser dann auch im Falle eines Schadens haftbar zu machen. Kann allerdings nachgewiesen werden, dass der Mieter zwar nicht geräumt hat, der Vermieter aber sich nicht ausreichend um das Versäumnis gekümmert hat, ist wiederum der Vermieter schadensersatzpflichtig.
Es ist kalt geworden im vorderen Odenwald. Wir hatten den ersten Schnee und nächtlichen Dauerfrost. Für Immobilienbesitzer bedeutet dies. Sie müssen Ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Versäumnisse können da ziemlich teuer werden. Es klingt trivial – ist es aber nicht.
All diejenigen die mit der Verkehrssicherungspflicht nachlässig umgehen oder sich gar überhaupt nicht darum kümmern, gehen damit ganz erhebliche Risiken ein.
Die Gerichte sprechen mittlerweile den Passanten, die auf ungeräumten Bürgersteigen oder sonstigen Verkehrswege stürzen, regelmässig nicht unerhebliche Schadensersatzbeträge zu.
Wie Sie das verhindern können:
Wann muss ich streuen? Der zeitliche Rahmen der Räum- und Streupflicht ist meistens durch landesrechtliche Vorschriften festgelegt, die sich an den Vorgaben der Rechtssprechung orientieren. Die Kernzeit ist von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends. Vermieter müssen in regelmässigen Abständen das Streuen wiederholen.
Wo muss ich streuen? Der räumliche Umfang des Streuens kann sich nicht ausgesucht werden. Hat man z.B. das Pech, dass das eigene Grundstück an mehrere Straßen grenzt, so ist man für alle Gehwege zuständig. Das LG Brandenburg hat in einem Verfahren entschieden, dass es nicht ausreicht, den Bereich zu räumen, in dem der Eingang des Objektes liegt. Selbst Bereiche die durch Böschungen oder Mauern vom Grundstück getrennt liegen, müssen demzufolge gestreut werden.
Womit darf ich streuen? Normalerweise reichen Split oder Granulat aus. Lediglich unter besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei einem starken Gefälle kann der Einsatz von Salz geboten sein. Grundsätzlich sollte Salz so wenig wie möglich zum Einsatz kommen, da es i.d.R. nicht umweltschonend ist.
Darf ich Warnschilder aufstellen? Natürlich – aber es befreit in keiner Form von der Räum – und Streupflicht. Auch hierzu gab es schon OLG Urteile, die immer zum Nachteil des Räumpflichtigen ausgefallen sind.
Kann ich die Streupflicht übertragen? Im Falle einer vermieteten Immobilie kann die Winterpflicht durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt werden. Dem Vermieter verbleibt aber seine Überwachungspflicht. Er ist dafür verantwortlich, dass die Mieter die Streupflicht auch ordnungsgemäß ausüben. Kommt der „kontrollierte und überwachte“ Mieter dann seiner Räum- und Streupflicht nicht nach, ist dieser dann auch im Falle eines Schadens haftbar zu machen. Kann allerdings nachgewiesen werden, dass der Mieter zwar nicht geräumt hat, der Vermieter aber sich nicht ausreichend um das Versäumnis gekümmert hat, ist wiederum der Vermieter schadensersatzpflichtig.