Das Amtsgericht Dieburg hat in einer (im Übrigen mittlerweile rechtskräftigen) Entscheidung vom 21.07.2011 trotz einer BAK von 1,68 ‰ der betroffenen Pkw-Fahrerin den Führerschein nicht entzogen und neben einer Geldstrafe lediglich ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt, auf welches der Zeitraum der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vom Tattage bis zur Hauptverhandlung angerechnet wurde.
Hintergrund der Entscheidung ist der folgende:
Das Gesetz sieht vor, dass bei Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (d.h. jedenfalls ab einem BAK von 1,1,‰) in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu bestimmen ist (i.d.R. etwa 9 bis 12 Monate ab Tatzeitpunkt). Bei einem BAK-Wert von 1,6 ‰ oder mehr erteilt so dann die Führerscheinstelle erst nach erfolgreicher Absolvierung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) die neue Fahrerlaubnis. Die von den Rechtsanwälten Bernd Münch und Christoph Zimmer-Haep verteidigte Fahrerin konnte die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen widerlegen. Sie hatte auf Anraten Ihrer Verteidiger unmittelbar nach dem Tattage jeglichen Alkoholkonsum eingestellt, Ihre Alkoholabstinenz durch den TÜV Hessen überprüfen lassen und ferner bis zum Tage der Hauptverhandlung, etwa 5,5 Monate nach vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, eine individual-psychologische verkehrs-therapeutische Maßnahme absolviert. Das Gericht sah die Fahrerin nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen an und händigte ihr noch in der Hauptverhandlung den vorläufig entzogenen und sichergestellten Führerschein wieder aus.
Wir meinen zu Recht:
Warum soll ein alkoholbedingt auffällig gewordene Kraftfahrer, der aus eigenem Antrieb nachweislich jeglichen Alkoholkonsum einstellt und intensiv unter professioneller Hilfe die Gründe seines Fehlverhaltens aufarbeitet, nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden?
Bei verkehrsrechtlichen Problemen jeder Art steht Ihnen in der Kanzlei Berg & Münch Rechtsanwalt Christoph Zimmer-Haep gerne zur Verfügung.